Aufgrund einer größer angelegten Kontrollaktion des Ordnungsamtes bezüglich der Leinenpflicht kam kürzlich im privaten Umfeld die Frage auf, wie das eigentlich mit Assistenzhunden aussieht.
Gute Frage! Also habe ich recherchiert…
Erste Ergebnisse Websuche: Ich landete immer wieder bei als gefährlich eingestuften Hunden. Gezielte Hinweise zu Assistenzhunden – Fehlanzeige.
Also ab ans Telefon. In Folge eine kleine Odyssee an Weiterleitungen und Verweisen quer durch den Kieler Behördendschungel an gezielte Rufnummern, auf denen dann der Anrufbeantworter lief – jedoch keine klaren Antworten. Der Durchbruch war dann letztlich eine sehr nette Teamleiterin, vielen Dank nochmal an dieser Stelle!
Folgendermaßen sieht es also aus in Schleswig-Holstein:
Grundlage zur Hundehaltung im Allgemeinen und Leinenpflicht im Besonderen ist das
Gesetz über das Halten von Hunden – HUG SH
Ausschlaggebend ist hier der §18:
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 und §§ 5 und 6 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde jeweils im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
Gesetzlich sind Assistenzhunde also grundsätzlich auch von der Leinenpflicht befreit. Eine Befreiung muss nicht extra beantragt werden! Vorausgesetzt Herrchen/Frauchen sind selbst mit dem Assistenzhund unterwegs und folgende drei Paragraphen werden eingehalten:
§ 3
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. [Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.] Die Person, die den Hund führt, muss ihn jederzeit so beaufsichtigen und auf ihn einwirken können, dass durch den Hund weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden.
§ 5
Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
§ 6
Haftpflichtversicherung
Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 13. November 2007 (BGBl. I S.1631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl.I, S.434), ist die nach § 2 zuständige Behörde.
Zum Nachweis gegenüber den Kontrolleuren des Ordnungsamtes wird dringend empfohlen, einen Nachweis mitzuführen, der belegt, dass es sich um einen ausgebildeten Assistenzhund handelt – denn das können die Kollegen im Außeneinsatz schlichtweg nicht anders in Erfahrung bringen.
© Stadtkameraden.de / Stand 2023